Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schreber Gerüstbau Maikammer

1. Rechtslage

1.1 - Die Erstellung von Gerüsten und ihre Vermietung erfolgen grundsätzlich zu unseren nachstehenden Bedingungen und den im Angebot Leistungsverzeichnis enthaltenen technischen Erfordernissen. Nachrangig gelten –wenn nicht anders vereinbart– die entsprechenden Bestimmungen der VOB in der jeweils gültigen Fassung der Gerüstordnung DIN 4420/4421 und der Unfallverhütungsvorschriften als vereinbart. Für alle Rechtsbeziehungen gilt deutsches Recht.

1.2 - Ausschließlichkeit Bedingungen des Bestellers und dessen Auftraggebers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht widersprechen. Nur durch unser ausdrückliches, schriftliches Anerkenntnis werden anderslautende Bedingungen Vertragsbestandteil.

2. Terminzusagen

2.1 - Wir sind bemüht, vereinbarte Auf- und Abbautermine einzuhalten. Gelingt uns das in Einzelfällen (z.B. aufgrund von Witterungseinflüssen) nicht, dann bleiben Ansprüche des Auftraggebers und Dritter jeglicher Art ausgeschlossen. Sofern wir Termine schuldhaft nicht einhalten, ist der Besteller verpflichtet, uns eine der auszuführenden Arbeit angemessene Nachfrist zu setzen.

2.2 - Mängelrügen müssen spätestens am 3. Werktag nach Gebrauchsüberlassung des Gerüstes bei uns schriftlich eingegangen sein.

3. Gerüstbenutzung

3.1 - Die Gerüste dürfen nur für den im Angebot angegebenen Zweck und stets nur nach Maßgabe der Gerüstordnung DlN4420/4421 benutzt werden. Zuwiderhandlungen entbinden uns von der Verantwortung für etwaige daraus enstehende Folgen.

3.2 - Jede eigenmächtige Veränderung des Gerüstes sowie am Gerüst ist unzulässig. Verstrebungen, Leiteraufgängen und Rückenschutz, das Anbringen von Aufzügen Planen und Netzen, das Untergraben der Gerüste und dergleichen.

3.3 - Der Auftraggeber hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Ablauf der Gebrauchsüberlassung vollständig, unbeschädigt und gereinigt zurückzugeben. Erforderliche Reinigungsarbeiten werden gesondert berechnet. Beschädigte und fehlende Gerüstteile werden zum Wiederbeschaffungspreis ersetzt, sofern ein Verschulden des Bestellers vorliegt. Soweit sich der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedient, hat er für deren Fehlverhalten einzutreten.
(Verweis auf VOB/C ATV DIN18451, Abschnitt 4.2.23)

3.4 - Wir sind berechtigt, das Gerüst unentgeltlich zur Werbung für uns zu benutzen.

3.5 - Die Gerüste dürfen nur nach unserer schriftlichen Genehmigung an Dritte weiter vermietet werden.

3.6 - Während des Auf-, Ab- und Umrüstens hat jede andere Beschäftigung an der betreffenden Stelle zu ruhen.

4. Auftraggeber

4.1 - Der Auftraggeber nimmt das Gerüst während der Vorbehaltezeit in seine Obhut und ist für pflegliche Behandlung, Erhaltung und ordnungsgemäße Benutzung des Gerüstes verantwortlich.

4.2 - Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Quittierung der von uns aufgestellten Protokolle z.B. über vorgenommene Verankerungszahl, Anzahl Leiteraufgänge und dergleichen. Ist die Anzahl und der Zustand der Verankerungen und der Gerüste abweichend vom quittierten Zustand, so haftet der Besteller für die Folgen hieraus und entbindet uns von jeglicher Haftung.

4.3 - Ist zum Aufstellen des Gerüstes eine Anmeldung oder die Erlaubnis einer behördlichen Stelle oder die Einwilligung eines benachbarten Grundbesitzers erforderlich, so hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass diese Voraussetzungen vor Montagebeginn ordnungsgemäß erfüllt sind.

4.4 - Wird ein Gerüst infolge höherer Gewalt (z. B. Feuer, Gebäudeeinsturz, Sturm ab Windstärke 6 und dergleichen) beschädigt, ist vom Auftraggeber der Wiederbeschaffungspreis zu erstatten, einschließlich Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (Instandsetzung von Planen und Netzen etc.). Der Auftraggeber tritt schon jetzt insoweit seine Ansprüche gegen die von ihm abzuschließende Bauwesenversicherung an uns ab.

4.5 - Der Auftraggeber haftet für ausreichende Baustellenbeleuchtung sowie rechtzeitiges Ein- und Ausschalten der Lampen.

4.6 - Reklameschilder dürfen nur mit unserer besonderen Genehmigung an den Gerüsten angebracht werden. Eine bau- oder sicherheitspolizeiliche Haftung wird unsererseits jedoch nicht übernommen.

4.7 - Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, daß die von uns entsandten Monteure ungehindert arbeiten können. Da bei unseren Preiskalkulationen davon ausgegangen wird, daß die Arbeiten am Gerüst in einem Zuge durchgeführt werden, gehen Mehrkosten durch von uns nicht zu vertretende Verzögerungen zu Lasten des Auftraggebers. Das gilt auch für Mehrkosten die durch ein etappenweises Auf- und Abbauen des Gerüstes verursacht werden.

4.8 - Der Auftraggeber ist verpflichtet, die nach der Gewerbeordnung erforderlichen Umkleideräume und Toiletten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

4.9 - Auf der Baustelle vorhandene Kräne und Aufzugsvorrichtungen dürfen von uns zum Gerüstmaterialtransport kostenlos mitbenutzt werden.
Ebenso kostenlos dürfen von uns vorhandenen Anschlüsse für Stark-, Lichtstrom und Wasser verwendet werden.

5. Angebote

Unsere Angebote und die Auftragsannahme gehen, soweit nicht vom Auftraggeber bei Anforderung des Angebotes darauf hingewiesen und im Angebot und Auftrag besonders aufgeführt wurde, davon aus, dass die Gerüsterstellung ohne erschwerende Umstände möglich ist.

Folgende erschwerende Umstände werden beispielsweise als Zusatzleistungen gesondert berechnet:

  • Sämtliche Gebühren, Genehmigungs- und Bearbeitungskosten für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsflächen, fremden Grundstücken sowie polizeiliche An- und Abmeldungen.
  • Isolierung von Leitungen durch die Licht- und Kraftwerke sowie Beseitigung oder Sicherung von Hindernissen jeder Art.
  • Errichtung von Schutzgerüsten zur Sicherung des privaten und öffentlichen Verkehrs.
  • Nachträgliche Änderungen des Gerüstes oder seiner Verankerungen sowie Unterhaltungsarbeiten am Gerüst oder an Schutzeinrichtungen, die ohne unser Verschulden notwendig werden, auch Umhängen der Gerüstverankerung auf andere Verankerungspunkte und Herstellen von Überbrückungen.
  • Reinigung der Gerüste von grober Verschmutzung.
    Es werden hierfür Stundenlohnzuschläge angerechnet, falls diese Arbeit der Gerüstbenutzer nicht vorgenommen hat. Alternativ rechnen wir auf Grundlage eines Angebotes einer Fachfirma ab.
  • Aufstellen statischer Berechnung für den Nachweis der Standfestigkeit der Gerüste sowie Anfertigen von Zeichnungen jeder Art.
  • Sämtliche Gebühren für Gerüstabnahmen, z.B. Prüfingenieurgebühren ebenfalls sämtliche Gebühren für die Prüfung statischer Berechnungen, auch für den Fall, dass die Lieferung statischer Berechnungen vereinbart wurde.
  • Unzugängliche Zufahrtsmöglichkeiten zur Montagestelle. Die Gerüstflächen müssen mit LKW angefahren werden können, bei größeren Gerüstflächen muß mindestens alle 50 m per LKW eine Zufahrt bis an die Gerüste heran möglich sein.
  • Maßnahmen zum Herrichten des Untergrundes, auf denen Gerüste errichtet werden, insbesondere für fallendes, unebenes oder nicht verdichtetes Gelände.
  • Beleuchtung der Gerüste zur Sicherung des öffentlichen und privaten Verkehrs während der Vorbehaltezeit.
  • Das Anbringen und Vorhalten von Aufzügen, die der Baustoffbeförderung dienen.
  • Aufstellen, Vorhalten und Beseitigen von Bauzäunen und Laufstegen mitÜberdachung sowie Einrichtungen außerhalb der Baustelle zur Umleitung und Regelung von öffentlichem und privaten Verkehr.
  • Sichern von Gebäudeteilen sowie besondere Maßnahmen zum Herrichten des Untergrundes über Gebäudeteilen, auf denen Gerüste errichtet werden. Aufmaß und Abrechnung nach VOB DIN 18451.

6. Kostenberechnung

6.1 - In der Auftragssumme sind, sofern nicht anders verlangt, regelmäßig die Kosten für Montage und Demontage der Gerüste, An- und Abtransport der Gerüstmaterialien sowie die Gebrauchsüberlassung des Gerüstmaterials für 4 Wochen enthalten.
Bei längerer Gebrauchsüberlassung der Gerüste über die Grundstandzeit von 4 Wochen hinaus, werden für jede weitere Woche 7 % des Rechnungsbetrages berechnet, falls im Angebot kein anderer Betrag angegeben ist.

6.2 - Bei Abrechnung nach Quadratmetern wird mit dem Grundpreis regelmäßig der Quadratmeter der eingerüsteten Fläche abgegolten. Diese Fläche wird horizontal in der größten Abwicklung des einzurüstenden Gebäudes oder Gebäudeteiles unter Berücksichtigung aller Vor-und Rücksprünge und vertikal von der Standfläche des Gerüstes bis zur Oberkante des einzurüstenden Gebäudes oder Gebäudeteiles gemessen. Bei Gerüsten, die nicht bis zur Gebäudeoberkante erstellt werden, wird von der Standfläche bis 2 m über der obersten Arbeitsebene gemessen.

7. Tatsächliche Beistellungszeit

7.1 - Die Vorhaltezeit beginnt mit dem Zeitpunkt, für den die Benutzbarkeit des Gerüstes vereinbart wurde, jedoch nicht früher, als die Benutzung des Gerüstes oder einzelner Teile davon tatsächlich möglich wird und nicht später, als der Besteller das Gerüst oder einzelne Teile davon tatsächlich benutzt

7.2 - Sonn- und Feiertage sowie Schlechtwettertage gelten als vollwertige Tage der Vorhaltedauer.

7.3 - Die Freigabe zum Gerüstabbau hat schriftlich zu erfolgen. Mündliche oder fernmündliche Abmeldungen müssen vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Die Gebrauchsüberlassung endet frühestens 3 Werktage nach Eingang der schriftlichen Freigabe bei uns.

7.4 - Können freigemeldete Gerüste aus irgendwelchen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht innerhalb von 3 Werktagen ab- oder umgebaut werden, so verlängert sich die Gebrauchsüberlassung bis zur Erfüllung der zum ordnungsgemäßen Ab- oder Umbau erforderlichen Voraussetzungen.
Dies ist uns schriftlich mitzuteilen.

8. Veränderungen am Gerüst

8.1 - Konstruktive Veränderungen am Gerüst dürfen nur vom Gerüstersteller vorgenommen werden.

8.2 - Der Gerüstabbau darf nur von uns vorgenommen werden. Eigenmächtige Ab- und Umrüstungen sind nicht statthaft.
Für die Standfestigkeit nicht von uns errichteter Bauteile oder Einrichtungen sowie für die Tragfähigkeit des Baugrundes trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung.

9. Bezahlung

9.1 - Nach Gerüstmontage bzw. Abschnittsfertigstellung und Rechnungsstellung sind 90 % der jeweiligen Einheitspreise der Montagepositionen innerhalb 10 Kalendertagen ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig, die restlichen 10 % der jeweiligen Einheitspreise nach erfolgter Demontage. Bei Aufträgen unter € 2500,00 und bei Gerüststandzeiten unter 4 Wochen erfolgt die Abrechnung zu 100 % nach beendetem Aufbau der Gerüste.

9.2 - Vorhaltepositionen sind für mindestens 2 Wochen im voraus grundsätzlich zu 100 % innerhalb 10 Kalendertagen zur Zahlung ohne Skontoabzug fällig.

9.3 - Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen, die von uns bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt worden sind, ist ausgeschlossen.

9.4 - Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung des jeweils fälligen Rechnungsbetrages länger als 10 Tage in Verzug, so ist der jeweils fällige Betrag mit 2 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz - mindestens aber mit 6 % jährlich - zu verzinsen. Einer Mahnung bedarf es nicht.

Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung unseres Rechnungsbetrages länger als 2 Wochen in Verzug sind wir berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen und auf Kosten des Auftraggebers das Gerüstmaterial unverzüglich abzubauen und abzutransportieren, wenn eine vorherige Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemäß § 326 BGB erfolglos bleibt. Das gilt auch, wenn uns nach Abschluß des Vertrages Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern. Bei Eintritt dieser Umstände werden alle Forderungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - sofort fällig. Wir sind außerdem berechtigt, noch ausstehende Leistungen, gleich aus welchem Rechtsgrund - nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, sowie von etwaigen sonstigen Verträgen zurückzutreten.

Gutschriften über Wechsel und Schecks gelten mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Diskontfähige Wechsel nehmen wir nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarungen zahlungshalber an. Stempelsteuer, Diskont- und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

10. Nebenabreden

Sämtliche Vereinbarungen, die von diesen Vertragsbedingungen abweichen, sowie Nebenabreden hinsichtlich des Gesamtvertrages bedürfen der Schriftform und werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

11. Verbindlichkeit der Bedingungen

Sollten einzelne Teile der vorstehenden Allgemeinen Vertrags-, Miet- und Montagebedinungen durch Gesetz oder Verordnung ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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